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Die neue StVO-Novelle – Teil1: Blitzer App und Radfahrer

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Ab 28. April 2020 gilt die überarbeitete StVO-Novelle. Nach den Aussagen des Bundesministers Andreas Scheurer macht sie die Mobilität der Bürger und Bürgerinnen „sicherer, klimafreundlicher und gerechter". Die neuen Regeln schaffen mehr Schutz für Fahrradfahrer und bringen Vorteile für das Carsharing und E-Autos. Allerdings gibt es auch neue Bußgelder wie zum Beispiel beim Blockieren der Rettungsgasse, zu schnellem Fahren oder auch bei der Verwendung von Blitzer-Apps.

Hier kommen zuerst die Änderungen der StVO-Novelle für die Blitzer-App und für Radfahrende: 

Die StVo-Novelle über Blitzer-Apps 

Mehr als 4 Millionen Nutzer verwenden zur Zeit Apps, die in der Lage sind, alle Blitzer in der näheren Umgebung anzuzeigen. Da seit 28. April 2020 die StVO-Novelle in Kraft getreten ist, müssten diese Apps deinstalliert werden. In §23 Absatz 1c wird dies neu definiert. Bisher befand man sich eher in einer Grauzone, nun werden aber 75 € Bußgeld fällig. Dazu kassiert man mindestens einen Punkt in Flensburg.

Kein Fahrzeughalter darf nach den neuen Bestimmungen ein technisches Gerät betreiben, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigen oder sogar stören kann. Weder auf Smartphones noch in Navigationssystemen ist dies während der Fahrt erlaubt. Auch wenn diese Regel schon zuvor gegolten hat, so wird dies nun noch einmal besonders deutlich klargestellt.

Allerdings gilt dies nur für den Fahrer, nicht für andere mitfahrende Personen.

Neue Regelungen beim Radfahren 

 Der Radverkehr soll mit der neuen StVo-Novelle gestärkt werden.

•Deshalb wird nun das Nebeneinanderfahren ausdrücklich erlaubt, wenn man keinen anderen Verkehrsteilnehmer stört.

•Wenn man Radfahrende überholen möchte, muss innerorts ein Mindestabstand von 1,5 m und außerorts von 2 m eingehalten werden.

•Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird innerorts Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. Verstöße kosten bis zu 70€ und einen Punkt in Flensburg.

•Sind Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut, darf man Personen mitnehmen. Der Fahrzeugführende muss über 16 Jahre alt sein.

•Die Grünpfeilregelung gilt auch für Radfahrer, wenn diese aus einem Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem gibt es ein neues Verkehrsschild, das einen Grünpfeil für Radfahrer zeigt.

•Auf dem Schutzstreifen für den Radverkehr gilt ab jetzt ein generelles Halte- und Parkverbot.

•Es können spezielle Fahrradzonen angeordnet werden. Dort gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

•Die Sicht zwischen Straße und Radweg soll verbessert werden. Deshalb wird das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen in einem Abstand von 8 m verboten, wenn ein Radweg eine Fahrbahn kreuzt.

•Es gibt ein neues Sinnbild für Lastenfahrräder

•Das Verkehrszeichen „Radschnellweg" und das „Überholen von einspurigen Fahrzeugen" wurde in der StVO aufgenommen

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