Ein 24jähriger Mann aus Quakenbrück musste vor dem Landgericht Osnabrück erfahren, dass es strafrechtliche Folgen haben kann, wenn ein nicht angeleinter Hund einen Spaziergänger angreift.
Nachdem sein frei laufender Schäferhund eine Spaziergängerin zu Fall brachte, wurde er zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.
Folgendes geschah: In dem Moment, wo der Hundehalter mit seinen beiden frei laufenden Hunden sein Grundstück verlassen wollte, ging die Nebenklägerin an seinem Haus vorbei. Beide Hunde liefen auf sie zu. Als der Hundebesitzer die beiden Schäferhunde zurückbeorderte, kam nur einer. Der andere gehorchte nicht. Dieser lief auf die Frau zu, die sich mit ihren Einkaufstaschen wehren wollte. Dadurch stürtze die Frau und zog sich eine Kopfprellung und eine Halswirbeldistorsion zu. Dem Angeklagten gelang es erst dann, seinen Hund in das Haus zurückzubringen, als das Opfer bereits am Boden lag.
Aufgrund des Vorfalls stellte die Verletzte Strafantrag gegen den Hundebesitzer. Deshalb erhob die Staatsanwaltschaft Osnabrück zum Amtsgericht Bersenbrück eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nachdem die Beweisaufnahme durchgeführt wurde, verurteilte man den Angeklagten zu 20 Tagessätzen zu je 40€. Dieser legte dagegen Berufung ein. Er sagte, dass die Hunde nicht auf die Straße gerannt seien. Sie hätten lediglich in seinem Wohnzimmer gebellt. DieFrau hätte sich davon so erschrocken, dass sie gestürzt sei.
Sorgfaltspflicht verletzt
Die Berufung wurde abgelehnt. Das Gericht folgte den Ausführungen der Nebenklägerin. Danach wären die Hunde auf sie zugelaufen und einer sei in ihre Richtung gesprungen. Sowohl das Landgericht als auch das Amtsgericht waren der Auffassung, dass der Hundehalter sich strafbar gemacht hat. Er kam seiner Sorgfaltspflicht in dieser Situation nicht nach. In einem Wohngebiet mit einem nicht angeleinten Schäferhund spazieren zu gehen, der nicht auf sein Wort hören würde, hätte er nicht tun dürfen. Er hätte ihn zumindest an die Leine nehmen müssen. Die Kammer meinte, dass der Angeklagte durch dieses sorgfaltswidrige Verhalten in Kauf genommen hat, dass sein Hund für andere Personen zur Gefahr werden könnte. Er hätte vorhersehen können, dass sich diese Personen durch instinktive Abwehrreaktionen verletzen könnten, wie zum Beispiel durch einen Sturz.
Geldstrafe reduziert
Das Amtsgericht bestätigte die Anzahl der 20 Tagessätze. Allerdings reduzierte sie die Höhe von 40€ auf 25€. Das Einkommensverhältnis des Angeklagten verschlechterte sich zwischenzeitlich. Die Geldstrafe betrug deshalb nur noch 500€.
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